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§ 158 AktG - Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Nummerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

  1. 1.

    Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

  2. 2.

    Entnahmen aus der Kapitalrücklage

  3. 3.

    Entnahmen aus Gewinnrücklagen

    1. a)

      aus der gesetzlichen Rücklage

    2. b)

      aus der Rücklage für eigene Aktien

    3. c)

      aus satzungsmäßigen Rücklagen

    4. d)

      aus anderen Gewinnrücklagen

  4. 4.

    Einstellungen in Gewinnrücklagen

    1. a)

      in die gesetzliche Rücklage

    2. b)

      in die Rücklage für eigene Aktien

    3. c)

      in satzungsmäßige Rücklagen

    4. d)

      in andere Gewinnrücklagen

  5. 5.

    Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.