§ 35 LPO - Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium von zwei Unterrichtsfächern.
- 1.
Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Italienisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Niederländisch
Pädagogik
Philosophie/Praktische Philosophie
Physik
Psychologie
Rechtswissenschaft
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Russisch
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Spanisch
Sport
Technik
Türkisch.
An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik studiert werden. Absatz 2 und § 36 gelten entsprechend.
- 2.
Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:
- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
- Förderschwerpunkt Sehen.
(2) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.
(3) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Es ist sicherzustellen, dass stufenspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.
(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern mindestens jeweils vier Module zu studieren.
(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in jedem der Fächer sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon drei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.