§ 87 HeilBerG - Berufung, Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Gegen die Urteile des Berufsgerichts steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde die Berufung an den Berufsgerichtshof zu. Die Berufung ist bei dem Berufsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufsgerichtshof eingeht.
(2) Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts stehen den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewährt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(3) Berufung und Beschwerde sollen innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.