§ 2 VwVfG M-V - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für
- 1.Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 bleiben unberührt,
- 2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 Nr. 1, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.das Recht des Lastenausgleichs,
- 5.das Recht der Wiedergutmachung,
- 6.Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.
(2) Für die Tätigkeit
- 1.der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteiles nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
- 2.
- 3.
- 4.bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. § 102 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, bleibt unberührt.