§ 2 VwVfG M-V - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für
- 1.
Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Absatz 3 und § 80 Absatz 4 Nummer 2 bleiben unberührt,
- 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 Nummer 1, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.
das Recht des Lastenausgleichs,
- 5.
das Recht der Wiedergutmachung,
- 6.
Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.
(2) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteils nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
- 2.
- 3.
- 4.
bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. § 87 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.