§ 2 VwVfG M-V - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVfg M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für

  1. 1.
    Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 Nr. 2 bleiben unberührt,
  2. 2.
    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 Nr. 1, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. 3.
    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. 4.
    das Recht des Lastenausgleichs,
  5. 5.
    das Recht der Wiedergutmachung,
  6. 6.
    Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.

(2) Für die Tätigkeit

  1. 1.
    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteiles nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
  2. 2.
    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 120;
  3. 3.
    der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 120. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht.
  4. 4.
    bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. § 102 des Landesbeamtengesetzes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S. 694), bleibt unberührt.