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  • ab 01.12.2000 (außer Kraft)

Art. 10 BayDSG - Auskunft und Benachrichtigung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 39a des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230).

(1) 1Die speichernde Stelle hat den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. 1.
    die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. 2.
    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
  3. 3.
    die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit diese Angaben gespeichert sind,
  4. 4.
    die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,
  5. 5.
    im Fall des Art. 6 Abs. 1 bis 3 die Auftragnehmer,
  6. 6.
    im Fall des Art.15 Abs. 6 den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.

2Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.

(2) Für die Auskunft werden Kosten nicht erhoben, es sei denn, dass mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist.

(3) 1In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 2Sind die personenbezogenen Daten nicht in automatisierten Dateien gespeichert, so wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. 3Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2Für die Versagung der Zustimmung durch Behörden des Freistaates Bayern gilt Absatz 5 entsprechend.

(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtichen Vergehen gefährden würde,
  2. 2.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse des Freistaates Bayern , eines anderen Landes, des Bundes oder der Europäischen Union - einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten - gefährden würde oder
  3. 3.
    personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(6) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung durch Behörden der Staatsanwaltschaft, durch Justizvollzugsanstalten und Behörden der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, bedarf keiner Begründung. 2Die Ablehnung der Auskunftserteilung durch sonstige öffentliche Stellen bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(7) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Staatskanzlei, die Staatsministerien, die sonstigen obersten Dienststellen des Staates oder die obersten Aufsichtsbehörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall feststellen, dass dadurch die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(8) 1Werden in einer Datei zur Person Betroffener Daten gespeichert, die weder von den Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben noch von ihnen mitgeteilt worden sind, so hat die speichernde Stelle die Betroffenen von der Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens mit deren Durchführung. 3Dienen die Daten der Erstellung einer beabsichtigten Mitteilung an Betroffene, kann die Benachrichtigung mit dieser Mitteilung verbunden werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift die Speicherung der personenbezogenen Daten ausdrücklich vorsieht,
  2. 2.
    die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Tatsache der Speicherung erlangt haben, oder
  3. 3.
    die Benachrichtigung der Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

5Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten für Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 2Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 gelten für den Obersten Rechnungshof nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird. 3Absatz 8 gilt nicht für Behörden der Staatsanwaltschaft, für Justizvollzugsanstalten, für Führungsaufsichtsstellen und für Stellen der Gerichts- und Bewährungshilfe.