§ 5 LPflegeG M-V - Bestandsaufnahme und Entwicklung

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Das Ministerium für Soziales und Gesundheit führt alle zwei Jahre mit dem Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Landespflegekonferenz zur Sicherstellung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur durch. 2Den Vorsitz führt das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

(2) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der jeweils aktuellen Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung für ihr Gebiet alle fünf Jahre, erstmalig mit Stichtag 31. Dezember 2010, Planungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen auf. 2Dabei sind komplementäre Angebote zur Pflege, insbesondere betreute Wohnformen, zu berücksichtigen. 3Die Planungen enthalten eine Bestandsaufnahme über die regionale Versorgungsstruktur, in der Standorte, Träger und Platzzahlen ausgewiesen sind, zeigen etwaige Defizite auf und beschreiben die bedarfsgerechte Entwicklung von geeigneten Betreuungs- und Pflegeangeboten. 4Die Planungen sind dem Ministerium für Soziales und Gesundheit innerhalb von neun Monaten nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.

(3) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit stellt auf der Grundlage der kommunalen Planungen im Benehmen mit dem Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Landesplan mit Empfehlungen für die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur auf.