§ 24 MRVG - Überbrückungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Um dem Patienten die Eingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist in geeigneten Fällen ein Überbrückungsgeld bis zur Höhe des Betrages zu bilden, der ihm und seinen Unterhaltsberechtigten den notwendigen Lebensunterhalt für den ersten Monat nach der Entlassung sichern soll. Das Überbrückungsgeld soll nur bis zur Höhe des Betrages gebildet werden, der nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom Einsatz ausgenommen ist.
(2) Das Überbrückungsgeld wird aus den im Maßregelvollzug erzielten Einkünften des Patienten und seinem Taschengeld, soweit er über dieses keine Verfügung getroffen hat, gebildet.
(3) Das Überbrückungsgeld wird dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der Entlassung ausgezahlt. Es kann auch bei der Gewährung von Urlaub teilweise ausgezahlt werden. Die Höhe des auszuzahlenden Betrages bestimmt der Leiter der Einrichtung.