§ 25 MRVG - Verwahrung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Soweit über das Geld des Patienten nichts verfügt ist, hat es die Einrichtung für ihn zu verwahren, indem sie es unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung wie Mündelgeld anlegt. Für das verwahrte Geld und das Überbrückungsgeld sind mindestens Zinserträge in Höhe des Zinssatzes für Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzustreben.