§ 22 MRVG - Verfügung über eigenes Geld, Barbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Soweit dadurch der Zweck der Unterbringung und die Bildung eines Überbrückungsgeldes nach § 24 nicht gefährdet werden, kann der Patient über eigenes Geld, insbesondere eingebrachtes Geld oder laufende Bezüge verfügen. Hierzu bedarf er der Einwilligung der Einrichtung. In jedem Fall hat der Patient Anspruch auf Verfügung über eigenes Geld in Höhe des Barbetrages.
(2) Ist ein Patient bedürftig, erhält er den Barbetrag von der Einrichtung. Der Barbetrag beträgt 27 Prozent des im Saarland geltenden Eckregelsatzes in der Sozialhilfe. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird die in der Einrichtung gezahlte Arbeitsprämie nicht berücksichtigt.
Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2025 (Amtsbl. I S. 370)