§ 1 LPartG - Lebenspartnerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

  2. 2.

    im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.