LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

Vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaft1
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft2
Lebenspartnerschaftsname3
Umfang der Sorgfaltspflicht4
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt5
Güterstand6
Lebenspartnerschaftsvertrag7
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen8
Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners9
Erbrecht10
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft11
Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
Unterhalt bei Getrenntleben12
Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben13
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben14
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Aufhebung der Lebenspartnerschaft15
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt16
Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
Versorgungsausgleich20
Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe20a
Abschnitt 6
Übergangsvorschriften
Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften21
Abgabe von Vorgängen22
Abschnitt 7
Länderöffnungsklausel
Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten23

Artikel 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)

§ 1, Abschnitt 1 - Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 LPartG - Lebenspartnerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

  2. 2.

    im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

§§ 2 - 11, Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Amtliche Abkürzung
LPartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-15

1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.