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§ 7 KiStG - Anzuwendende Vorschriften, Lebenspartnerschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
61-d-1

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag), die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.