§ 10 ThürBodSchG - Technische Fachbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-17
(1) Die Staatlichen Umweltämter sind technische Fachbehörden für alle fachlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes. Sie unterstützen die Bodenschutzbehörden und andere Behörden auf Anforderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Untersuchungen, Bewertungen und Beratungen.
(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist technische Fachbehörde für die Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten.
(3) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten die technischen Fachbehörden zu beteiligen sind.