§ 4 HmbArchG - Eintragungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchG)
Amtliche Abkürzung
HmbArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2139-1

(1) In die Architektenliste und in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und

  1. 1.

    bei Eintragung

    1. a)

      in die Architektenliste ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      in die Stadtplanerliste ein Studium der Stadtplanung, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt in der Stadtplanung, ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege jeweils mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder eine gleichwertige Ausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat.

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit ist durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen, nachzuweisen. Auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen. Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung besitzt.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt auch, wer als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates vorlegt und als Architektin oder Architekt (§ 1 Absatz 1) eine mindestens zweijährige praktische Berufsausübung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweist. Von Antragstellerinnen oder Antragstellern der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer geregelten und berufsbefähigenden Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eingetragen werden, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union gleichwertig ist oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig anerkannt ist und die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegeben ist. Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.