Beurkundungsgesetz

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

Vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Überschreiten des Amtsbezirks2
Verbot der Mitwirkung als Notar3
Ablehnung der Beurkundung4
Urkundensprache5
Zweiter Abschnitt
Beurkundung von Willenserklärungen
1.
Ausschließung des Notars
Ausschließungsgründe6
Beurkundungen zu Gunsten des Notars oder seiner Angehörigen7
2.
Niederschrift
Grundsatz8
Inhalt der Niederschrift9
Feststellung der Beteiligten10
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit11
Nachweise für die Vertretungsberechtigung12
Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben13
Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht13a
Eingeschränkte Vorlesungspflicht14
Versteigerungen15
Übersetzung der Niederschrift16
3.
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Grundsatz17
Genehmigungserfordernisse18
Unbedenklichkeitsbescheinigung19
Gesetzliches Vorkaufsrecht20
Vorsorgevollmacht20a
Grundbucheinsicht, Briefvorlage21
4.
Beteiligung behinderter Personen
Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte22
Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte23
Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist24
Schreibunfähige25
Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar26
5.
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Begünstigte Personen27
Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit28
Zeugen, zweiter Notar29
Übergabe einer Schrift30
(weggefallen)31
Sprachunkundige32
Besonderheiten beim Erbvertrag33
Verschließung, Verwahrung34
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten34a
Niederschrift ohne Unterschrift des Notars35
Dritter Abschnitt
Sonstige Beurkundungen
1.
Niederschriften
Grundsatz36
Inhalt der Niederschrift37
Eide, eidesstattliche Versicherungen38
2.
Vermerke
Einfache Zeugnisse39
Einfache elektronische Zeugnisse39a
Beglaubigung einer Unterschrift40
Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift41
Beglaubigung einer Abschrift42
Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde43
Vierter Abschnitt
Behandlung der Urkunden
Verbindung mit Schnur und Prägesiegel44
Änderungen in den Urkunden44a
Aushändigung der Urschrift45
Ersetzung der Urschrift46
Ausfertigung47
Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung48
Form der Ausfertigung49
Übersetzungen50
Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht51
Vollstreckbare Ausfertigungen52
Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht53
Rechtsmittel54
Fünfter Abschnitt
Verwahrung der Urkunden(1)
Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden55
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung56
Sechster Abschnitt
Verwahrung
Antrag auf Verwahrung57
Durchführung der Verwahrung58
Verordnungsermächtigung59
Widerruf60
Absehen von Auszahlung61
Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten62
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
1.
Verhältnis zu anderen Gesetzen
a)
Bundesrecht
Beseitigung von Doppelzuständigkeiten63
Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz64
Unberührt bleibendes Bundesrecht65
b)
Landesrecht
Unberührt bleibendes Landesrecht66
Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung67
68
(weggefallen)69
c)
Amtliche Beglaubigungen70
d)
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren71
e)
Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts72
f)
Bereits errichtete Urkunden73
g)
Verweisungen74
2.
Geltung in Berlin75
3.
In-Kraft-Treten76

Nach Artikel 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) treten die Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Im übrigen tritt Abschnitt 5 nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) am 1. Januar 2022 in Kraft.