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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 15 BeurkG - Versteigerungen

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

1Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. 2Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluss der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muss festgestellt werden, dass sich der Bieter vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat.