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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 32 BeurkG - Sprachunkundige

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

1Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. 2Der Erblasser kann hierauf verzichten, der Verzicht muss in der Niederschrift festgestellt werden.