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  • ab 26.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 35 MRVG - Datenverarbeitung im Auftrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Amtliche Abkürzung
MRVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
312-1

Die Verarbeitung von Patientendaten durch Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung in deren Auftrag ist nicht zulässig.