§ 35 MRVG - Datenverarbeitung im Auftrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Die Verarbeitung von Patientendaten durch Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung in deren Auftrag ist nicht zulässig.