§ 33 MRVG - Löschung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Personenbezogene Daten, die nicht der Behandlung dienen, sind spätestens zwei Jahre nach Erledigung der Maßregel zu löschen. Im Übrigen sind die Aufzeichnungen 15 Jahre aufzubewahren.
Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2025 (Amtsbl. I S. 370)