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  • ab 23.09.2003 (aktuelle Fassung)

§ 19 VOL/B - Streitigkeiten

Bibliographie

Titel
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Amtliche Abkürzung
VOL/B
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN
  1. 1.

    Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  2. 2.

    1Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  3. 3.

    Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

Berlin, den 5. August 2003
I B 3 - 26 50 00/12

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Im Auftrag
Dr. Marx