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  • ab 01.10.2006 (aktuelle Fassung)

§ 15 HDG - Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) 1Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 43 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. 2§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.

(4) § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.