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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 12 EUZBLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Redaktionelle Abkürzung
EUZBLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
170-3

Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.