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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 13 EUZBLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Redaktionelle Abkürzung
EUZBLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
170-3

Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.