§ 17 SächsDSchG - Vorkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Freistaates geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Besteht im Einzelfall neben dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 auch ein Vorkaufsrecht nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz, ist im Konfliktfall die Entscheidung des Regierungspräsidiums darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten des Denkmalschutzes verzichtet wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerade Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Freistaates weiter, der Verpflichtete kann die Mitteilung an die Landesbehörde selbst vornehmen. Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde. Geht der Gemeinde eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 zu, so kann sie den Verpflichteten binnen eines Monats zur unverzüglichen Abgabe der Mitteilung nach Absatz 1 auffordern. Unterlässt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall.

(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.