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Anlage 3 LMKV - Anlage 3 (zu § 7b Abs. 3)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Amtliche Abkürzung
LMKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-25
ErzeugnisseZulässige Abweichung +/- % vol
Bier mit einem Alkoholgehalt bis zu 5,5 % vol

Gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
0,5
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol

Weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke

Schäumende gegorene Getränke aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind
1,0
Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen1,5
Sonstige Getränke0,3