§ 3 FraktG - Zuschüsse zur Deckung des allgemeinen Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 6
(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht in der Landesregierung vertreten ist (Oppositionszuschlag).
(2) Die den Fraktionen gewährten Leistungen dürfen nur zur Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben sowie zur Organisation und Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes eingesetzt werden. Eine Verwendung für Zwecke und Aufgaben der Partei ist unzulässig. Ausgeschlossen sind auch direkte oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).
(3) Die Fraktionen können Arbeitsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben Die Zahlung einer besonderen, angemessenen Entschädigung an Mitglieder der Fraktion, denen besondere Funktionen übertragen werden, ist zulässig.
(4) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmalig für den Monat, in dem die Wahlperiode endet. Die Geldleistungen werden mit dem Eingang der Anzeige über die Bildung der Fraktion fällig; im Übrigen erfolgen Zahlungen monatlich im Voraus.
(5) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 60 vom Hundert der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.