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§ 26 POG - Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

  1. 1.
    die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Erhebung im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
  2. 2.
    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
  3. 3.
    eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7genannten Personen erheben, soweit dies

  1. 1.
    zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1),
  2. 2.
    zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3),
  3. 3.
    zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr (§ 1 Abs. 5) oder
  4. 4.
    zur Erfüllung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2)

erforderlich ist und die Befugnisse nicht durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt sind. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4) erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten über

  1. 1.
    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
  2. 2.
    Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  3. 3.
    Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
  4. 4.
    Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen und
  5. 5.
    Kontakt- und Begleitpersonen,

erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist. Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer in Satz 1 Nr. 1 genannten Person in der Weise in Verbindung stehen, dass durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte für ihren objektiven Tatbezug sprechen.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über Personen erheben,

  1. 1.
    die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind,
  2. 2.
    die für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,
  3. 3.
    die für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verantwortlich sind, oder
  4. 4.
    deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

soweit dies zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erforderlich ist.

(5) Personenbezogene Daten sind offen und beim Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen oder verdeckt erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde.