§ 34 ThürSchulG - Lehrer, Erzieher, Sonderpädagogische Fachkräfte und Pädagogische Assistenzen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieher im Ganztag und Pädagogische Assistenzen an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete. Keine Landesbedienstete sind die Lehrkräfte für den Religionsunterricht sowie Lehrer zur Absicherung des Unterrichts in anderen Fächern und Lernbereichen im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis.
(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Eltern. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die persönliche Meinung zu äußern, ist der Lehrer zu einer ausgewogenen Darstellung des Unterrichtsgegenstandes verpflichtet. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist unzulässig.
(2a) Erteilen Lehrer Unterricht in räumlicher Trennung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 im Rahmen einer digitalen Lernumgebung und liegen die technischen Voraussetzungen vor, sind sie in der Regel zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet.
(3) Der Erzieher betreut und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern und der Lehrer.
(4) Die Sonderpädagogische Fachkraft fördert eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ist zur Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs tätig. Die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sonderpädagogische Fachkraft erfüllen Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung sowie Sonder- und Integrationspädagogen mit Masterabschluss. Über die Zulassung von Personen mit geeigneter anderweitiger Berufsausbildung sowie über die jeweils erforderliche Zusatzausbildung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Sonderpädagogische Fachkräfte sind Lehrkräfte. Näheres zu den Aufgaben der Sonderpädagogischen Fachkräfte wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(4a) Die Lehrer für Förderpädagogik und die sonderpädagogischen Fachkräfte sind für die Förderschule oder die allgemeine Schule im gemeinsamen Unterricht tätig. Sie erfüllen Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung und Beratung an allgemeinen Schulen sowie der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen. Daneben können Lehrer für Förderpädagogik auch eigenständigen Unterricht an allgemeinen Schulen erteilen.
(4b) Pädagogische Assistenzen unterstützen Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte im Unterricht, bei der Erziehung, Beratung, Betreuung und Förderung der Schüler und bei der Zusammenarbeit mit den Eltern. Die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Pädagogische Assistenz werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.
(5) Die Lehrer, die Erzieher, die Sonderpädagogischen Fachkräfte und die Pädagogischen Assistenzen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und sich an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40b Abs. 2 und 3 zu beteiligen.