§ 34 ThürSchulG - Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie Erzieher an Grundschulhorten sind Landesbedienstete. Keine Landesbedienstete sind die Lehrkräfte für den Religionsunterricht im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis.
(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Eltern. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die persönliche Meinung zu äußern, ist der Lehrer zu einer ausgewogenen Darstellung des Unterrichtsgegenstandes verpflichtet. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist unzulässig.
(3) Der Erzieher betreut und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern und der Lehrer.
(4) Die Sonderpädagogische Fachkraft fördert eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Lehrern die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
(5) Die Lehrer, die Erzieher und die Sonderpädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und sich an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40b Abs. 2 und 3 zu beteiligen.