§ 34 ThürSchulG - Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Lehrer und Erzieher an staatlichen Schulen sowie Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Förderschulen sind Landesbedienstete. Keine Landesbediensteten sind die Lehrkräfte für den Religionsunterricht im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis.
(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei ist er an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Er erfüllt seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Eltern. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die persönliche Meinung zu äußern, ist der Lehrer zu einer ausgewogenen Darstellung des Unterrichtsgegenstandes verpflichtet. Jede einseitige Unterrichtung und Information der Schüler ist unzulässig.
(3) Der Erzieher betreut, fördert und erzieht die ihm anvertrauten Kinder in eigener Verantwortung im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern und der Lehrer.
(4) Die Sonderpädagogische Fachkraft an der Förderschule unterstützt im Rahmen der geltenden Bestimmungen den Lehrer bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, trägt durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei und übernimmt im Ganztagslernförderbereich über den Pflichtunterricht hinausgehende spezielle Aufgaben.