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§ 42 HBKG - Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Praktische Pharmazie,

  2. 2.

    Theoretische Pharmazie,

  3. 3.

    Arzneimittelinformation,

  4. 4.

    Methodisch-technische Pharmazie,

  5. 5.

    Ökologie

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.