§ 42 HBKG - Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Praktische Pharmazie,
- 2.
Theoretische Pharmazie,
- 3.
Arzneimittelinformation,
- 4.
Methodisch-technische Pharmazie,
- 5.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.