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§ 42 HeilBerG - Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Konservative Medizin,
  2. 2.
    Operative Medizin,
  3. 3.
    Nervenheilkundliche Medizin,
  4. 4.
    Theoretische Medizin,
  5. 5.
    Ökologie,
  6. 6.
    Methodisch-technische Medizin

oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".

(3) Abweichend von § 34 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" darf nicht neben einer Gebietsbezeichnung geführt werden.