§ 42 HeilBerG - Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.Konservative Medizin,
- 2.Operative Medizin,
- 3.Nervenheilkundliche Medizin,
- 4.Theoretische Medizin,
- 5.Ökologie,
- 6.Methodisch-technische Medizin
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Allgemeinmedizin".
(3) Abweichend von § 34 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" darf nicht neben einer Gebietsbezeichnung geführt werden.