§ 44 HBKG - Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Ermächtigung zur apothekerlichen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet ist und an einer Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, das Teilgebiet oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen anstelle von Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 42 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden.
(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen. Die Weiterbildungsordnung regelt den Mindestumfang der Anleitung durch Weiterbildende, sofern die Weiterbildung nicht an deren Weiterbildungsstätte erfolgt.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur apothekerlichen Weiterbildung setzt voraus, dass
- 1.
nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, in der vorgegebenen Zeit die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets oder Teilgebiets zu erwerben, und
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.