§ 3 FeuerschStG - Bemessungsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeuerschStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-18
(1) Bemessungsgrundlage ist
- 1.bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Versicherungsentgelt,
- 2.bei Gebäudeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamtbetrags des Versicherungsentgeltes als Feueranteil und
- 3.bei Hausratversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes als Feueranteil.
(2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldezeitraum (§ 8 Abs. 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage in den Fällen
- 1.des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versicherungsentgelte und
- 2.des § 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahlten Entgelte.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldezeitraum angeforderten Versicherungsentgelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldezeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.
(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.