§ 18 ThürLMG - Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für Fernsehen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
Die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für das Fernsehen muss
- 1.
die flächendeckende Grundversorgung mit Programmen oder Programmbouquets auf der Grundlage des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk, des ARD-Staatsvertrags und des ZDF-Staatsvertrags im Umfang von drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz; zwei der Fernsehprogramme müssen auf die Staatsvertragsländer auseinanderschaltbar sein,
- 2.
die flächenhafte Versorgung des Landes mit Programmen oder Programmbouquets privater Veranstalter im Umfang von mindestens drei analogen Fernsehkanälen im Band IV/V mit einer Bandbreite von jeweils 8 MHz und
- 3.
die Verbreitung von Ereignis- und Einrichtungsrundfunk (§ 31 Abs. 1) und Bürgermedien (§ 32 Abs. 1) sowie die Durchführung von Pilotprojekten
gewährleisten.