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  • ab 30.07.2014 (aktuelle Fassung)

§ 22 ThürLMG - Auswahlgrundsätze für Zuweisungsentscheidungen bei beschränkter Übertragungskapazität

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Amtliche Abkürzung
ThürLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-5

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragsteller, die die Voraussetzungen nach § 21 erfüllen, trifft die Landesmedienanstalt eine Auswahlentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) sowie deren organisatorische, programmliche und finanzielle Vorbereitungen hierzu.

(2) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang der Programmvielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. 1.

    der inhaltlichen Vielfalt des Programms, insbesondere seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, der Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sowie der Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,

  2. 2.

    dem Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere dem Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt, sowie zur Sprachenvielfalt.

(3) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. 1.

    der Einrichtung eines Programmbeirats und seines Einflusses auf die Programmgestaltung,

  2. 2.

    dem Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung.