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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 MessEV - Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Amtliche Abkürzung
MessEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-1

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.