Anlage 1 MessEV - Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Amtliche Abkürzung
- MessEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-1
(zu § 2 Satz 2)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:
- 1.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:
- a)
verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
- b)
Längenmessgeräte
- aa)
zur Messung von
- aaa)
Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
- bbb)
Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
- ccc)
Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
- bb)
ausgeführt als
- aaa)
Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
- bbb)
Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
- ccc)
Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
- ddd)
Verbandsstoffmessmaschinen,
- c)
Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
- 2.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse:
Eiersortiermaschinen.
- 3.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur:
Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).
- 4.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks:
keine.
- 5.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:
- a)
Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
- aa)
die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
- bb)
als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
- cc)
zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
- b)
Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
- aa)
für Bitumen,
- bb)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
- aa)
für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
- bb)
zur Füllung von Ausschankmaßen,
- cc)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
für Bitumen,
- ee)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind.
- d)
Gaszähler für Wasserdampf.
- 6.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:
- a)
Elektrizitätszähler
- aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
- cc)
zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
- dd)
zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
- b)
Messwandler für Elektrizitätszähler
- aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
- bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
- 7.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):
keine.
- 8.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:
- a)
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
- b)
Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
- 9.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten:
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.
- 10.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen:
keine.
- 11.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen:
keine.
- 12.
Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:
- a)
mechanische Reifenprofilmessgeräte,
- b)
Bremsverzögerungsmessgeräte,
- c)
Bremsprüfstände,
- d)
Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
- e)
Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
- f)
Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
- g)
Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- h)
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
- aa)
für Selbstfahrer,
- bb)
als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- cc)
für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- dd)
als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
- 13.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
keine.