Anlage 7 MessEV - Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte *
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Amtliche Abkürzung
- MessEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-1
Tabelle 1 |
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Ordnungsnummer | Messgeräteart | Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben |
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1. | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung | |
1.1 | verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber | nicht befristet |
1.2 | Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen | nicht befristet |
1.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) | 1 |
2. | Messgeräte zur Bestimmung der Masse | |
2.1 | Gewichtstücke | |
2.1.1 | Gewichtstücke | 4 |
2.2 | Nichtselbsttätige Waagen | |
2.2.1 | nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen | 3 |
2.2.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen | 4 |
2.2.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm | 4 |
2.2.4 | Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 | 4 |
2.2.5 | Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet |
2.2.6 | Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts | 4 |
2.2.7 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4 |
2.2.8 | Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4 |
2.3 | Selbsttätige Waagen | |
2.3.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1 |
2.3.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1 |
2.3.3 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr | 3 |
3. | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur | |
3.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 | 15 |
3.2 | Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten | nicht befristet |
3.3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6 |
4. | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks | |
4.1 | Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1 |
5. | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens | |
5.1 | Hohlmaße für flüssige Messgüter | |
5.1.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet |
5.1.2 | Ausschankmaße | nicht befristet |
5.1.3 | Transport-Messbehälter | 9 |
5.1.4 | Holzfässer und Kunststofffässer | 5 |
5.1.5 | Metallfässer | 8 |
5.1.6 | Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet |
5.2 | Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter | |
5.2.1 | Messbehälter | nicht befristet |
5.3 | Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand | |
5.3.1 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 | 3 |
5.3.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet |
5.3.3 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet |
5.3.4 | Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören | 12 |
5.3.5 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet |
5.3.6 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet |
5.3.7 | Volumenmessgeräte für Laborzwecke | nicht befristet |
5.4 | Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser | |
5.4.1 | Messgeräte für verflüssigte Gase | 1 |
5.4.2 | Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden für Milch | 1 |
5.4.3 | Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand | 4 |
5.4.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | nicht befristet |
5.5 | Messgeräte für strömendes Wasser | |
5.5.1 | Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 | 6 |
5.5.2 | Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 | 6 |
5.5.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8 |
5.5.4 | Kondensatwasserzähler | 8 |
5.5.5 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern | nicht befristet |
5.6 | Messgeräte für strömende Gase | |
5.6.1 | Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist | 5 |
5.6.2 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h | 8 |
5.6.3 | Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12 |
5.6.4 | Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m3/h bis 1 600 m3/h | 16 |
5.6.5 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h | 16 |
5.6.6 | Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größer | nicht befristet |
5.6.7 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen | nicht befristet |
5.6.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen | 4 |
5.6.9 | Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase | 5 |
5.6.10 | mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5 |
5.6.11 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8 |
5.6.12 | Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet |
5.6.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet |
6. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität | |
6.1 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 | 16 |
6.2 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12 |
6.3 | Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8 |
6.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 | 4 |
6.5 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk | 8 |
6.6 | Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet |
6.7 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8 |
6.8 | Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway | nicht befristet |
7. | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | |
7.1 | Wärmezähler und Kältezähler | 6 |
7.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 6 |
7.3 | elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 | 8 |
8. | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten | |
8.1 | Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
8.2 | hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4 |
8.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
9. | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten | |
9.1 | Getreideprober | 4 |
9.2 | Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt | 1 |
9.3 | Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts | 6 Monate |
9.4 | Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
9.5 | Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) | 1 |
10. | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen | |
10.1 | Brennwertmessgeräte für Gase | 1 |
10.2 | Brennwert-Mengenumwerter für Gase | 5 |
10.3 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet |
11. | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen | |
12. | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr | |
12.1 | Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1 |
12.2 | mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | 1 |
12.3 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen | 1 |
13. | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung | |
13.1 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt | 6 |
13.2 | Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden | nicht befristet |
Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.