Versionsverlauf

§ 18 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einem früheren Amtsverhältnis oder aus einem früheren Dienst- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 9), Übergangsgeld (§ 12) oder Ruhegehalt (§§ 13, 15) zu zahlen sind, bis zur Höhe dieser Bezüge. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt auch das Übergangsgeld nach Ministerrecht als ruhegehaltähnliche Versorgung. § 53 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld (§ 12) Ruhegehalt (§§ 13, 15) zu, so werden nur die nach der Anwendung der jeweiligen Anrechnungsregelungen verbleibenden höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als sie die Bezüge aus der Verwendung für denselben Zeitraum übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn es auf Grund der Verwendung ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung bezieht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene (§§ 14, 15) entsprechende Anwendung.

(5) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen aus einem nach dem 1. Januar 1970 begründeten Amtsverhältnis Versorgungsbezüge und daneben Renten der in § 55 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe dieser Renten. § 55 Abs. 3, 4, 6 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(6) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Bundestages, so sind die Versorgungsbezüge um 75 vom Hundert dieser Entschädigung zu kürzen; 25 vom Hundert der Versorgungsbezüge sind jedoch mindestens zu belassen.

(7)(1) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen neben Versorgungsbezügen nach den §§ 13, 14 Abs. 1 und § 15 Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so ist § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

(8) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so erhält es daneben Übergangsgeld nur insoweit, als das Übergangsgeld die Einkünfte für denselben Zeitraum übersteigt.

(1) Red. Anm.:

§ 18 Abs. 7 des Ministergesetzes findet auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Beschäftigung oder Arbeit ausgeübt haben, solange keine Anwendung, wie sie diese Tätigkeit fortsetzen, längstens jedoch für sieben Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.