Versionsverlauf

§ 8 BStatG - Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Amtliche Abkürzung
BStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-22

(1) 1Soweit Verwaltungsstellen des Bundes auf Grund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.