§ 66 LVwVG - Androhung der Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 61 Abs. 2), angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren sie dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollstreckung angeordnet wird oder der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel oder die Androhung, mit der sich die Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Die Androhung eines neuen Zwangsmittels ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte erfolglos geblieben ist.
(4) Soll die Handlung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht hat.
(5) Die Androhung ist auch dann zuzustellen, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(6) Gegen die Androhung sind die Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt zulässig sind. Ist die Androhung mit diesem verbunden, so erstreckt sich der Rechtsbehelf auch auf ihn, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens ist.