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§ 26 HLbG - Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. 2In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. 4Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) 1Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. 2Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Leitung oder das aufsichtsführende Mitglied der Ausbildungsbehörde, in den mündlichen Prüfungen die Vertreterin oder der Vertreter der Ausbildungsbehörde. 3Die Ausbildungsbehörde entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. 4Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von der Ausbildungsbehörde ein neuer Termin festgesetzt.

(3) 1Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note "ungenügend" zu bewerten und das Zeugnis einzuziehen. 2Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)