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§ 4 LMBVG-NWProben

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMBVG-NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2125

Der Minister und die Regierungspräsidenten können befristete Weisungen über die Zahl der von einzelnen Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zu entnehmenden Proben sowie über die Art der Untersuchung und die Inanspruchnahme bestimmter Untersuchungseinrichtungen erteilen, auch wenn die Voraussetzungen des § 9 des Ordnungsbehördengesetzes nicht gegeben sind. Diese Weisungen können insbesondere der Feststellung, ob ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, oder der Feststellung der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung durch Schadstoffe oder Zusatzstoffe dienen.