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§ 69 FhG - Versagung der Einschreibung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.
    die Zugangsvoraussetzungen nach §§ 65, 66 nicht nachweist,
  2. 2.
    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat oder in einem solchen Studiengang bereits an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist und durch die Einschreibung der Zugangsanspruch anderer Studienbewerberinnen und Studienbewerber betroffen wird,
  3. 3.
    an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
  4. 4.
    an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder
  5. 5.
    eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.

(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.
    für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  2. 2.
    zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat oder
  3. 3.
    für die Dauer einer bestimmten Frist aus den in § 71 Abs. 4 geregelten Gründen von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen ist.