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§ 18 NArchtG - Eintragung in die Liste der Juniormitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) In die Liste der Juniormitglieder wird mit einer Fachrichtung nach § 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4 auf Antrag eingetragen (Juniormitglied), wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,

  2. 2.

    ein der Fachrichtung entsprechendes Studium abgeschlossen hat, das zur Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 bis 4 berechtigt, und

  3. 3.

    eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung begonnen hat.

(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.

(3) Juniormitglieder sind zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 1 nicht berechtigt.