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§ 18 NArchtG - Eintragung in die Liste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" nach den §§ 5 bis 9 erfüllt.

(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.