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Anlage 4 BremBVO - Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Amtliche Abkürzung
BremBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-e-1

Anlage 4
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 9 BremBVO)

1.
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1Abduktionslagerungskeil
1.2Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3Adaptionshilfen
1.4Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.5Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.6Anatomische Brillenfassung
1.7Anus-praeter-Versorgungsartikel
1.8Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.9Aquamat
1.10Armmanschette
1.11Armtragegurt oder -tuch
1.12Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.13Atemtherapiegeräte
1.14Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.15Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.16Aufrichteschlaufe
1.17Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.18Aufstehgestelle
1.19Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.20Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.21Augenschielklappe, auch als Folie
2.1Badestrumpf
2.2Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
2.3Badewannenverkürzer
2.4Ballspritze
2.5Behinderten-Dreirad
2.6Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7Bettnässer-Weckgerät
2.8Beugebandage
2.9Billroth-Batist-Lätzchen
2.10Blasenfistelbandage
2.11Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15Blutlanzette
2.16Blutzuckermessgerät
2.17Bracelet
2.18Bruchband
3.1Clavicula-Bandage
3.2Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
3.3Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
3.4Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.2Delta-Gehrad
4.3Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.4Duschsitz oder -stuhl
5.1Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3Ekzemmanschette
5.4Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5Elektrostimulationsgerät
5.6Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7Epitrainbandage
5.8Ernährungssonde
6.1Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3Fingerling
6.4Fingerschiene
6.5Fixationshilfen
6.6Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1Gehgipsgalosche
7.2Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3Gehörschutz
7.4Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
7.7Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.8Gilchrist-Bandage
7.9Gipsbett, Liegeschale
7.10Glasstäbchen
7.11Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.12Gummistrümpfe
8.1Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2Handgelenkriemen
8.3Hebekissen
8.4Heimdialysegerät
8.5Helfende Hand, Scherenzange
8.6Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7Hochtontherapiegerät
8.8Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Indem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]),
9.1Impulsvibrator
9.2Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4Innenschuh, orthopädischer
9.5Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, - injektor)
9.6.Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
10.1(frei)
11.1Kanülen und Zubehör
11.2Katapultsitz
11.3Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4Kieferspreizgerät
11.5Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bett-lägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6Klumpfußschiene
11.7Klumphandschiene
11.8Klyso
11.9Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
11.10Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12Knöchel- und Gelenkstützen
11.13Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
11.15Koordinator nach Schielbehandlung
11.16Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17Kopfschützer
11.18Korrektursicherungsschuh
11.19Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
11.20Krampfaderbinde
11.21Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22Krankenpflegebett
11.23Krankenstock
11.24Kreuzstützbandage
11.25Krücke
12.1Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6Lispelsonde
12.7Lumbalbandage
13.1Malleotrain-Bandage
13.2Mangoldsche Schnürbandage
13.3Manutrain-Bandage
13.4Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
13.4.1Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5Milchpumpe
13.6Mundsperrer
13.7Mundstab/-greifstab
14.1Narbenschützer
14.2Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
15.1Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
15.2Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1Pavlik-Bandage
16.2Peak-Flow-Meter
16.3Penisklemme
16.4Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5Phonator
16.6Polarimeter
16.7Psoriasiskamm
17.1Quengelschiene
18.1Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
18.2Reflektometer
18.3Rektophor
18.4Rollator
18.5Rollbrett
18.6Rutschbrett
19.1Schede-Rad
19.2Schrägliegebrett
19.3Schutzbrille für Blinde
19.4Schutzhelm für Behinderte
19.5Schwellstromapparat
19.6Segofix-Bandagensystem
19.7Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9Skolioseumkrümmungsbandage
19.10Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11Spezialschuhe für Diabetiker , abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
19.12Sphinkter-Stimulator
19.13Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14Spreizfußbandage
19.15Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16Spritzen
19.17Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18Stehübungsgerät
19.19Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21Stubbies
19.22Stumpfschutzhülle
19.23Stumpfstrumpf
19.24Suspensorium
19.25Symphysengürtel
20.1Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3Therapiestuhl
20.4Tinnitusgerät
20.5Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
20.6Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.7Tragegurtsitz
21.1Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
21.2Übungsschiene
21.3Urinale
21.4Urostomiebeutel
22.1Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1Wasserfeste Gehhilfe
23.2Wechseldruckgerät
24.1(frei)
25.1(frei)
26.1Zyklomat-Hormon-Pumpe.

7.
Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt; gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Fernbedienung. Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Eine Versorgung mit Hörgeräten ist alle fünf Jahre beihilfefähig; es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.

10.
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1Adju-Set/-Sano
1.2Angorawäsche
1.3Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
1.4Aqua-Therapie-Hose
1.5Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
1.6Augenheizkissen
1.7Autofahrerrückenstütze
1.8Autokindersitz
1.9Autokofferraumlifter
1.10Autolifter
2.1Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
2.2Bandagen (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)
2.3Basalthermometer
2.4Bauchgurt
2.5Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
2.6Bett (soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt)
2.7Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
2.8Bett-Tisch
2.9Bidet
2.10Bildschirmbrille
2.11Bill-Wanne
2.12Blinden-Uhr
2.13Blutdruckmessgerät
2.14Brückentisch
3.1(frei)
4.1Dusche
5.1Einkaufsnetz
5.2Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
5.3Eisbeutel und -kompressen
5.4Elektrische Schreibmaschine
5.5Elektrische Zahnbürste
5.6Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
5.7Elektro-Luftfilter
5.8Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
5.9Erektionshilfen
5.10Ergometer
5.11Ess- und Trinkhilfen
5.12Expander
6.1Fieberthermometer
6.2Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
7.1Garage für Krankenfahrzeuge
8.1Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Nummer 1 erforderlich
8.2Handtrainer
8.3Hängeliege
8.4Hantel (Federhantel)
8.5Hausnotrufsystem
8.6Hautschutzmittel
8.7Heimtrainer
8.8Heizdecke/-kissen
8.9Hilfsgeräte für die Hausarbeit
8.10Höhensonne
8.11Hörkissen
8.12Hörkragen Akusta-Coletta
9.1Intraschallgerät (Schallwellengerät)
9.2Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
10.1(frei)
11.1Katzenfell
11.2Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Nummer 1 erfasst sind
11.3Knickfußstrumpf
11.4Knoche Natur-Bruch-Slip
11.5Kolorimeter
11.6Kommunikationssystem
11.7Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
11.8Krankenunterlagen, es sei denn,
a)sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
b)neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
c)die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
11.9Kreislaufgerät
12.1Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Nummer 1
12.2Language-Master
12.3Luftreinigungsgeräte
13.1Magnetfolie
13.2Monophonator
13.3Munddusche
14.1Nackenheizkissen
15.1Öldispersionsapparat
16.1Pulsfrequenzmesser
17.1(frei)
18.1Rotlichtlampe
18.2Rückentrainer
19.1Salbenpinsel
19.2Schlaftherapiegerät
19.3Schuhe, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt
19.4Spezialsitze
19.5Spirometer
19.6Spranzbruchband
19.7Sprossenwand
19.8Sterilisator
19.9Stimmübungssystem für Kehlkopflose
19.10Stockroller
19.11Stockständer
19.12Stufenbett
19.13SUNTRONIC-System (AS 43)
20.1Taktellgerät
20.2Tamponapplikator
20.3Tandem für Behinderte
20.4Telefonverstärker
20.5Telefonhalter
20.6Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
20.7Treppenlift, Monolift, Plattformlift
21.1Übungsmatte
21.2Ultraschalltherapiegeräte
21.3Urin-Prüfgerät
22.1Venenkissen
23.1Waage
23.2Wandstandgerät
23.3WC-Sitz
24.1(frei)
25.1(frei)
26.1Zahnpflegemittel
26.2Zweirad für Behinderte.

12.1
Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

  1. a)

    für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. b)

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unter folgenden Erkrankungen leiden:

    1. aa)

      Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder

    2. bb)

      Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder

    3. cc)

      gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnose-schlüssel H 54.2) oder

    4. dd)

      erheblichen Gesichtsausfällen.

  3. c)

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler

    1. aa)

      bei Myopie von mehr als 6 dpt,

    2. bb)

      bei Hyperopie von mehr als 6 dpt,

    3. cc)

      bei Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

12.2
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

Einstärkengläser:
für das sph. Glas31,00 Euro
für das cyl. Glas41,00 Euro
Mehrstärkengläser:
für das sph. Glas72,00 Euro
für das cyl. Glas92,50 Euro

b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):

zuzüglich je Glas21,00 Euro

c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:

zuzüglich je Glas21,00 Euro

d) Gläser mit prismatischer Wirkung:

zuzüglich je Glas21,00 Euro.

12.3
Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nr. 12.2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

12.3.1
Kunststoffgläser, Leichtgläser

(hochbrechende mineralische Gläser)

zuzüglich je Glasbis zu 21,00 Euro

a) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,

b) bei Anisometropien ab 2 dpt,

c) unabhängig von der Gläserstärke

  1. aa)

    bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,

  2. bb)

    bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

  3. cc)

    bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.

12.3.2
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser),

phototrope Gläser

zuzüglich je Glasbis zu 11,00 Euro

  1. a)
    bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
  2. b)
    bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
  3. c)
    bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
  4. d)
    bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
  5. e)
    bei Ziliarneuralgie,
  6. f)
    bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
  7. g)
    bei totaler Farbenblindheit,
  8. h)
    bei Albinismus,
  9. i)
    bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
  10. j)
    bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
  11. k)
    bei Gläsern ab + 10 dpt,
  12. l)
    im Rahmen einer Fotochemotherapie,
  13. m)
    bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.

12.4
Kontaktlinsen

12.4.1
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

12.4.2
Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 12.4.1 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

12.4.3
Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.

12.4.4
Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen - im Rahmen der Nr. 12.2 und 12.3 - Aufwendungen für

  1. a)
    eine Reservebrille oder
  2. b)
    eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

12.5
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. a)
    für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummer 12.2 und 12.3 (die Voraussetzungen der Nummer 12.3.1 entfallen),
  2. b)
    für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.

12.6
Im Übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  1. a)
    sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
  2. b)
    die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  3. c)
    sich die Kopfform geändert hat.

12.7
Aufwendungen für

  1. a)
    Brillenversicherungen und
  2. b)
    Etuis sind

nicht beihilfefähig.

13.
Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen beihilfefähig. Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

14.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,

b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

  1. aa)

    Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial

    bis zu 100 Stunden56,43 Euro
  2. bb)

    Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig

    berechnet wird44,87 Euro
  3. cc)

    Fahrtkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden

    Beförderungsmittels0,30 Euro
  4. dd)

    Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht

    zumutbar ist26,00 Euro.

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden.

Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.

d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.